Mit dem Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 9. März 2015 (Az.: 3-15 O 34/14) wurde unserem Mandanten die Einsicht in die Geschäftsbücher des DKM Global Opportunities Fonds 01 sowie die Anfertigung von Auszügen gestattet.

Der Fall          Unser Mandant hatte sich im November und Dezember 2005 als atypisch stiller Gesellschafter am DKM Global Opportunities Fonds 01 beteiligt. In § 11 des Vertrages über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft heißt es u.a.:

      Informations- und Kontrollrechte des atypisch stillen Gesellschafters: 1. Dem atypischen stillen Gesellschafter stehen Informations- und Kontrollrechte gemäß § 223 HGB und gemäß § 716 BGB zu.

 

Nach Ansicht des Gerichts besteht kein Grund, unserem Mandanten diese ausdrücklich gewährten Rechte zu verwehren. Auch ein treuwidriges Handeln konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Da unser Mandant diese Ansprüche erst nach acht Jahren geltend machte, wies das Gericht den Vorwurf der Schikane ebenso ab wie eine Verwirkung der Ansprüche.

Folgen          Unser Mandant hat nach Ansicht des Gerichts umfassenden Anspruch auf Einsicht in die Geschäftsbücher und das Anfertigen von Auszügen hinsichtlich aller Verträge des Fonds über den Erwerb und die Beteiligung an und die Gründung von anderen Gesellschaften sowie die Vermögensanlage in Wertpapieren, Derivaten, Immobilien, Grundstücken, Unternehmensbeteiligungen, Versicherungen und Festgeld. Aufgrund dieser Möglichkeit besitzt unser Mandant nun weitaus größere Chancen, weitere Ansprüche, die ihm aufgrund seiner Beteiligung an dem Fonds zustehen, durchzusetzen. Im Besonderen geht es dabei um das Zielinvestment in die ThomasLloyd Group Ltd..

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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