Ungewöhnlich welche Antwort die Grünenn im Deutschen Bundestag da auf eine Anfarge zu Finanzmarktskandalen beommen hat. Verblüfend dabei auch der Begriff

Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages

Diesen Begriff haben wir bis heuet dann auch nich nicht gehört.

Was aber ist die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages?

Die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages bezeichnet eine Räumlichkeit, in der Verschlusssachen des Bundestages der Geheimhaltungsgrade Streng geheim oder Geheim eingesehen werden können. Bestimmte Dokumente dürfen von den Parlamentariern nur dort eingesehen werden.

Das im Zusammenhang mit dem Unternehmen ThomasLloyd sollte danns chon nachdenklich machen.

Zitat:

Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Thomas Loyd Gruppe aus dem Jahr 2019 (https://www .handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/grauer-kapitalmarkt-anleger-der -thomaslloyd-gruppe-fuehlen-sich -in -die -irre -gefuehrt/24535888.html)?a)

Wann hat die BaFin das erste Mal von welchen Problemen in diesem Zusammenhang erfahren?

b) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit welchem Erfolg im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den kollektiven Verbraucherschutz (Anordnung, Einschränkung des Vertriebs von Pro-dukten etc.) ergriffen, um den verbraucherschutzrelevanten Missstand zu verhindern oder zu beseitigen?

Die Fragen 5 bis 5b werden zusammen beantwortet.

Die Unternehmensgruppe „ThomasLloyd“ umfasst eine Vielzahl von finanzmarktaktiven Unternehmen, die aber nicht der laufenden Aufsicht der BaFin unterliegen.Die BaFin wurde auf eine mögliche unerlaubte Geschäftstätigkeit der ThomasLloyd Investment AG, Wien, erstmals durch eine polizeiliche Anfrage vom 4. Mai 2010 hingewiesen.

Im Juni 2011 hat die Cleantech Infrastruktur GmbH, vormals ThomasLloyd Capital Markets GmbH, eine Erlaubnisanfrage zur Ausgabe nachrangiger Namensschuld-verschreibungen an die BaFin gestellt.

Ebenfalls im Juni 2015 erhielt die BaFin eine Anfrage zur Erlaubnispflichtigkeit der Anlagetätigkeit der ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund GmbH, heute firmierend unter ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH.Im Januar 2017 erhielt die BaFin eine Anfrage zur Erlaubnispflichtigkeit der von der ThomasLloyd Private Wealth AG begebenen Genussscheine mit Verlustbeteiligung.

Unerlaubte Geschäfte konnten jedoch nicht nachgewiesen werden.

Die ThomasLloyd Investment AG wurde laut Bekanntmachung vom 19. Februar 2019 ge-löscht.Eine Erlaubnispflichtigkeit der Geschäftstätigkeit der anderen drei Gesellschaften konnte ebenfalls nicht nachgewiesen werden.

Der Bereich Verbraucherschutz der BaFin wurde erstmals 2017 auf die Unter-nehmensgruppe aufmerksam, wegen eingereichten Nachträgen zu Vermögens-anlagen mit den Emissionsbezeichnungen CTI Vario D, CTI 5 D und CTI 9, die sich aber bereits seit 2011 im öffentlichen Angebot befanden.

Abgesehen von einem kritischen Presseartikel (WirtschaftsWoche print: NR. 012 vom 16. März 2015, S. 82) und der komplexen Unternehmensstruktur gab es keine Anhaltspunkte, auf deren Grundlage aufsichtliche Maßnahmen angezeigt gewesen wären.Am 17. März 2019 wurde der Bereich der Prospektprüfung erstmals auf die Umwandlung von Genussrechten (Produktbezeichnung: ThomasLloyd Global High Yield Fund 450) in Aktien der CT Infrastructure Holding Limited, London, durch einen Anleger aufmerksam gemacht. Dieser hatte die Anlage ThomasLloyd Global High Yield Fund 450 erworben, diese zum 31. Dezember 2018 gekündigt und begehrte die Auszahlung des investierten Betrages, ihm wurden daraufhin vom Unternehmen jedoch der Umtausch in Aktien eines anderen zur Gruppe gehörenden Unternehmens angeboten.

Entsprechende Eingaben erreichten die BaFin am 11. Februar bzw. 22. Mai 2020 (Umwandlung stiller Beteiligungen des DKM Global Opportunities Fonds 01 in Aktien der CT Infrastructure Holding Limited). Da das Umtauschangebot kein öffentliches Angebot darstellte und im April 2019 kein Vertrieb der Finanzinstrumente mehr stattfand, kamen aufsichtliche Maßnahmen im Hinblick auf ein unzuläss-ges öffentliches Angebot von Vermögensanlagen bzw. Produktinterventionsmaßnahmen im Zusammenhang mit dieser Umwandlung von Genussrechten bzw. stillen Beteiligungen letztlich allerdings nicht in Betracht.

Einzelheiten werden in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt. Die besondere Geheimhaltungsbedürftigkeit ergibt sich aus der Gefahr der Beeinflussung eines laufenden Verwaltungsverfahrens.

Außerdem wer-den Details der Aufsichtstätigkeit genannt, die u. a. die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden betreffen und damit dem Aufsichtsgeheimnis unterliegen.*c) Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung die Anzahl der geschädigten Anlegerinnen und Anleger sowie die gesamte Schadenshöhe?Zur Anzahl der Geschädigten und zur Schadenshöhe liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.d) Welche Maßnahmen hat die BaFin zu welchem Zeitpunkt mit welchem Erfolg im Rahmen der Wertpapieraufsicht ergriffen, um Missstände zu verhindern oder zu beseitigen?

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 5a und 5b verwiesen.e) Welche Erkenntnisse über Schwächen von Regulierung und Aufsicht hat die Bundesregierung durch diese Vorkommnisse gewonnen, und wurden als Folge der Erkenntnisse aus diesen Vorkommnissen Maßnahmen getroffen, wenn ja, welche (Anregung von Gesetzesänderun-gen, Änderungen in der Struktur der Aufsicht etc.)?

Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund konkreter Vorkommnisse sowie einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Regulierung sowie der Aufsicht über Finanzdienstleistungen getroffen.

Zur weiteren Erläuterung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.Kriminelle Handlungen lassen sich durch Maßnahmen der Finanzmarktregulie-rung- und Aufsicht jedoch nicht mit Sicherheit verhindern. Die strafrechtliche Aufarbeitung liegt jeweils in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.

Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode– 11 –Drucksache 19/24528